Satzung und
Fischerei- und Gewässerordnung
angenommen in der Jahreshauptversammlung am 28. März 1998,
zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 07. März 2009
Satzung § 1Sitz und Zweck Der Angelsportverein Hage e. V. (ASVH) mit Sitz in Hage verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hobbyangelei (nichtgewerbliche Fischerei), des
Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Bereich der vereinseigenen und gepachteten Gewässer- und Grundstücksflächen. Insbesondere bekämpft der Verein
Gewässerverunreinigungen und andere Umweltverschmutzungen. Die Ausübung der Hobbyangelei und die Beschäftigung mit Natur- und Umweltschutz sowie die
Landschaftspflege ist eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Mitglieder und insbesondere der Kinder und Jugendlichen, was ein besonderes Anliegen des Vereins darstellt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Lehrgänge zur Förderung des Wissens um die ökologischen Zusammenhänge im Bereich von Fischereigewässern
(Fischerprüfung) und durch Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt an und in den Gewässern (u. a. Fischbesatzmaßnahmen, Anpflanzungen, Anlegen von Feuchtbiotopen usw.).
Dem Natur- und Umweltschutz wird ferner mit Gewässeruntersuchungen u. -analysen zur aktiven Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen Rechnung getragen. § 2Selbstlosigkeit und Neutralität
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. § 3Mittel des Vereins und Geschäftsjahr
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. § 4Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied im Verein werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag beschließt der geschäftsführende Vorstand, der die Aufnahme schriftlich bestätigt. Im Streitfalle wird in einer Mitgliederversammlung entschieden.
Eine Begrenzung der Mitgliederzahl im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Gewässern ist möglich. § 6Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Der Verein
unterhält eine Jugendgruppe. Zur Jugendgruppe gehören alle Mitglieder bis zu dem Kalenderjahr in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
können Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren unter besonderen Bedingungen gemäß § 15 Nds. Fischereigesetz Mitglied werden. Die Jugendgruppe des Vereins wird vom Jugendwart
geführt. Die Jugendlichen haben kein Stimmrecht. Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche mit dem für Erwachsene zugelassenen Gerät fischen. Sie zahlen dann den vollen Beitrag, gehören aber noch zur Jugendgruppe.
Den ermäßigten Seniorenbeitrag zahlen Mitglieder ab dem Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die beitragsfreie Mitgliedschaft beginnt mit dem Kalenderjahr in dem das 75. Lebensjahr
vollendet wird. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens fünfjährige Vereinszugehörigkeit als zahlendes Mitglied. § 7
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand bis zum 31. Dezember (Posteingang) eines jeden Jahres nur postalisch, möglichst per Einschreiben, mitzuteilen. Der freiwillige Austritt ist nur zum
31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder wegen eines Verstoßes gegen das Fischereirecht verurteilt worden
ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
1. gegen die Vereinssatzungen, Vereinsbestimmungen, Gewässerordnung und künftige neue Vereinsbeschlüsse verstößt, 2. durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt
oder gefährdet, 3. innerhalb eines Geschäftsjahres zum zweiten Male oder insgesamt zum dritten Male mit einem Verweis belegt wird,
4. seine Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile benutzt, z. B. Verkauf von Fischen usw.
Die Streichung aus der Mitgliederliste muss erfolgen, falls der Beitrag nicht gezahlt und das Mitglied einer Aufforderung des Vorstandes nicht nachgekommen ist. § 8Verweis - Ermahnung
Mitglieder, bei denen ein fahrlässiger Verstoß gegen die Satzung oder die Gewässerordnung vorliegt, deren Verschulden aber eine mildere Beurteilung zulässt, können mit einem
schriftlichen Verweis oder bei Geringfügigkeiten mit einer Ermahnung bestraft werden. § 9Verfahren bei Ausschließung und Verweis
Über Ausschließung oder Verweis entscheidet zunächst der Gesamtvorstand durch einfache
Stimmenmehrheit, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Bei Abstimmung muss jedoch ein Mitglied des Ehrenrates (Beirat) zugegen sein. Das beschuldigte
Mitglied hat zu den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorstandsbeschluss ist dem bestraften Mitglied mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, das
Resultat und den Vorfall der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei der Beschlussfassung ist der Ehrenrat stimmberechtigt.
Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen mit sofortiger Wirkung sämtliche Mitgliedsrechte. Die ihm erteilten Erlaubnisse (Erlaubnisschein, Beitrags- und Mitgliedsausweis) sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben.
Ein Mitglied, gegen das auf Ausschluss oder Verweis erkannt worden ist, kann hiergegen innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim 1. Vorsitzenden Einspruch erheben und vorher den
Ehrenrat des Vereins einschalten zwecks Vorsprache und Klärung seiner Angelegenheit. Geschieht dies nicht, so wird die Maßnahme mit Ablauf der Frist unanfechtbar. § 10Beiträge
Die Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages. Die Höhe des Beitrages kann von jeder Mitgliederversammlung für das
folgende Jahr geändert werden. Die Beiträge werden durch das Lastschrift-Einzugsverfahren eingezogen. Neueingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten und den
vollen Beitrag des laufenden Jahres zu entrichten, unbeachtet dessen, zu welcher Zeit des Jahres sie eintreten. Die Höhe der Aufnahmegebühr kann von jeder Mitgliederversammlung geändert bzw. festgelegt werden.
Bei einer kritischen Finanzlage des Vereins kann dieser von allen Mitgliedern eine einmalige Umlage bis in Höhe eines Jahresbeitrages erheben, die einmalige Umlage und die Höhe wird
durch einfache Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen. § 11Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand gliedert sich in:
1. den geschäftsführenden Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister e) dem 1. Gewässerwart f) dem Jugendwart
und 2. den Gesamtvorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem 2. Gewässerwart c) dem Seniorenwart d) dem Gerätewart e) den Ortsgruppenobmännern/frauen
Der 1. Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Er vertritt den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Außerdem kann der Verein vom 2. Vorsitzenden, vom
Schriftführer oder von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Der Schriftführer vertritt den Verein gleichzeitig als
Pressewart. Im Verhältnis zum Verein sind sie jedoch an die Mitwirkung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes gebunden. Der geschäftsführende Vorstand trifft mit einfacher
Stimmenmehrheit selbständig alle Entscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Schriftführer hat den Vorstand (Vorsitzenden) in der
Geschäftsführung zu unterstützen. Der Schriftführer führt ferner das Protokoll in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat zu diesem
Zweck ein laufendes Verzeichnis der Mitglieder zu führen und zieht Beiträge ein, leistet auf Anweisung des Vorsitzenden Zahlungen und führt und legt die Rechnungen des Vereins. Die
Tätigkeit des Schatzmeisters ist vom Vorsitzenden zu überwachen. Die Kasse wird von den Rechnungsprüfern einmal im Jahr überprüft. Die Rechnungsprüfer haben in der
Jahreshauptversammlung über den Befund der Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Gewässerwarte überwachen die Gewässer und die Einhaltung der Gewässerordnung.
Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gezahlt. Ein Ersatz barer Auslagen ist jedoch zulässig. § 12
Versammlungen In jedem Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie soll am Anfang des Jahres
stattfinden. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und beschließt über vorliegende Anträge. Jahreshauptversammlungen sind unter Angabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich jedem Mitglied bekanntzugeben. Jahreshauptversammlungen sind immer beschlussfähig. Darüber hinaus können vom Vorstand
Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine solche Versammlung hat auch stattzufinden, wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Sie ist jedem Mitglied schriftlich
oder durch die Tageszeitung bekanntzugeben. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Anträge über Gegenstände, welche nicht in
der Tagesordnung gestanden haben, können nur dann eingebracht werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der Erschienenen für den jeweiligen Antrag stimmt. Eine Bekanntmachung der
Beschlüsse an die nicht erschienenen Vorstands- und Vereinsmitglieder ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Leitung der Versammlung obliegt dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist befugt, Anträge zu stellen. Anträge sind mindestens 5 Tage vorher an den Vorstand zu richten. Abänderungen der
Satzung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die vorgesehenen Satzungsänderungen
müssen in der Einladung zur Versammlung enthalten sein. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 13Ortsgruppen
Zur Förderung der Gemeinschaft in größeren Ortschaften können Ortsgruppen gebildet werden. Diesen Ortsgruppen steht als Sprecher/in ein/e Ortsgruppenobmann/frau vor. Die
Ortsgruppenobleute werden in einer Ortsgruppenversammlung gewählt und der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Werden die Obleute von der
Jahreshauptversammlung abgelehnt, so ist eine weitere Ortsgruppenversammlung einzuberufen und eine Neuwahl vorzunehmen. Die Ortsgruppenversammlungen haben grundsätzlich den Charakter einer Zusammenkunft, dort
gefasste Beschlüsse können nur als Antrag an die Jahreshauptversammlung eingebracht werden und sind vor Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung nicht bindend.
Den Ortsgruppenobleuten obliegt die Protokollführung während der Ortsgruppenversammlung. Grundsätzlich sind die Obleute an Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden
und dürfen keine Geschäfte im Namen des Vereins tätigen. § 14Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre. Die Wahl erfolgt für die einzelnen
Vorstandsmitglieder durch Stimmzettel. Wenn niemand widerspricht, ist eine Wahl durch Zuruf zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Wahlleiters. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens drei Jahre angehören. Zur Annahme der Wahl ist niemand verpflichtet, auch kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit sein
Amt niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die Restzeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 15Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beiräten. Ihre Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre. Der Ehrenrat ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
vom Vereinsvorstand unabhängig. Es dürfen ihm nur ordentliche Mitglieder mit mindestens dreijähriger Vereinszugehörigkeit angehören, die nicht zugleich ein Vorstandsamt bekleiden. Der Ehrenrat kann angerufen werden:
1) vom Vorstand, wenn gegen ein Vereinsmitglied eine Beschuldigung erhoben wird, die nach Satzung zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann.
2) von einem Mitglied, gegen das der Vorstand nach den Satzungen den Ausschluss oder einen Verweis vorläufig beschlossen hat, ohne dass der Ehrenrat vorher angerufen wurde.
3) im Verfahren bei Ausschließung und Verweis von einem Mitglied gegen ein anderes Mitglied bei Streitigkeiten, die das Vereinsleben und besonders die Ausübung der Fischerei betreffen.
Der Ehrenrat hat den ihm vorgetragenen Sachverhalt unabhängig zu klären. Ist die Anrufung erfolgt, so gibt der Ehrenrat das Ergebnis seiner Feststellung mit einem kurz zu begründenden Vorschlag an den Vorstand.
Streitigkeiten unter Mitgliedern sind nach Möglichkeit zu schlichten. Gelingt dies nicht, oder zeigt sich eine Verfehlung, die zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann, so werden die
Mitglieder ohne eine Entscheidung des Ehrenrates an den Vorstand verwiesen. § 16Rechtsmittel Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann mit der Behauptung, dass die Entscheidung das
Recht eines Mitgliedes verletzte, von diesem innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung gefordert werden. Die Forderung ist dem Vorstand schriftlich
zuzuleiten. Die angerufene Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. § 17Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 4/5 der Mitglieder dafür stimmen, sie muss
erfolgen, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind. Die Beschlussfassung muss auf der Tagesordnung gestanden haben. Die Übernahme des Vereins durch einen anderen
Verein kann nur erfolgen, wenn sich alle Mitglieder dazu bereit erklären. Zu diesem Zweck muss der jetzige Verein aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins bestellt die
Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. § 18Wegfall des Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Samtgemeinde Hage zwecks Verwendung für gemeinnützige Jugendeinrichtungen. § 19
Fischerei- und Gewässerordnung Die Fischerei- und Gewässerordnung des Vereins ist Bestandteil der Satzung.
Fischerei- und Gewässerordnung Die Fischerei- und Gewässerordnung soll uns eine waidgerechte und umweltverträgliche Ausübung der Fischerei in unseren Gewässern ermöglichen. Außerdem soll sie die Grundlage
für eine kameradschaftliche Gemeinschaft bilden. Diese gemeinschaftliche Vereinszugehörigkeit verpflichtet uns aber zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme an
unseren Gewässern. Es wird daher von jedem Vereinsmitglied und Gastangler die gewissenhafte und unbedingte Einhaltung aller Bestimmungen dieser Fischerei- und
Gewässerordnung sowie aller geltenden Gesetze und Verordnungen gefordert. 1) ErlaubnisDer Angelsportverein Hage e. V. gibt seinen Mitgliedern die Erlaubnis zum Fischen in den
gepachteten bzw. eigenen Gewässern. Die Vereinsgewässer sind in der Gewässerkarte ersichtlich. Eventuelle Änderungen, wie Neupachtungen, Käufe u.a., werden den Mitgliedern bekanntgegeben.
2) PapiereAm Vereinsgewässer hat jedes fischende Mitglied
a) den Erlaubnisschein für das laufende Jahr (gültig für ein Jahr), b) einen Lichtbildausweis
bei sich zu führen. Gäste haben
bei sich zu führen. Erlaubnisschein und Gastkarten werden nur gegen Vorlage der Fischerprüfung oder des Fischereischeins ausgegeben. 3) UferbetretungWer sich an das Gewässer begibt, hat vorhandene Wege zu benutzen und dort
Ufergrundstücke zum Fischen nur an der Uferkante zu betreten, eingefriedete oder bebaute Grundstücke sowie landwirtschaftliche Flächen dürfen in keinem Fall betreten werden. Führt ein
Weg zum Gewässer über Weideland, darf das weidende Vieh nicht gestört oder aufgescheucht werden. Pforten sind sofort wieder zu verschließen. Pforten, Einzäunungen und andere
Einrichtungen dürfen nicht beschädigt werden. In Zweifelsfällen ist es die Pflicht eines jeden Mitglieds, sich über das Uferbetretungsrecht einwandfreie Aufklärung zu verschaffen. Das Recht
zur Uferbetretung erstreckt sich nur auf den Fischer, nicht auf Angehörige oder Freunde. 4) FahrzeugeFahrzeuge dürfen nur auf den Parkplätzen abgestellt werden. Sind keine Parkplätze vorhanden,
müssen die Fahrzeuge so abgestellt werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Es dürfen keine Schäden durch das Fahrzeug entstehen können. Es darf auf keinen Fall
auf Grundstücken, in Einfahrten, auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen gefahren oder geparkt werden. 5) Beschädigungen
Das Ufergelände, Böschungen, alle Einrichtungen am und im Gewässer und alle Pflanzen am
und im Gewässer sind unbedingt zu schonen (Graben nach Würmern ist vorsätzlich). Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf weder hinterlassen noch in
das Wasser geworfen werden. Vorgefundene Verunreinigungen sind von dem jeweiligen Mitglied sachgemäß zu beseitigen. Gefangene Fische, Fischteile oder Innereien dürfen nicht am Fangplatz zurückgelassen
werden. Sie dürfen auch nicht ins Wasser geworfen werden, sie sind mitzunehmen und sachgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. Es ist darauf zu achten, dass kein Angelgerät, insbesondere Angelhaken, unbeaufsichtigt
bleiben, da sonst Tiere Schaden nehmen oder gar elendig verenden können. Das Campen, Zelten sowie offenes Feuer an den Gewässern sind verboten.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die von Mitgliedern oder Gästen verschuldet wurden. 6) VereinsgewässerWer mit dem Fischen beginnen will, hat sich vorher genau zu vergewissern, ob es sich um
Vereinsgewässer handelt bzw. wo die Grenzen sind. Als Nichtberechtigter in fremden Gewässern oder ohne gültigen Erlaubnisschein zu fischen, droht Bestrafung wegen Fischdiebstahls oder Fischwilderei.
Falls jemand am Gewässer das Fehlen seiner Fischereipapiere feststellt, hat er das Fischen sofort einzustellen. 7) Fanggeräte
a) Es sind nur folgende Fanggeräte zulässig:
bis 13-jährige Kinder und Jugendliche ohne Fischerprüfung: max. 1 Rute, Köder beliebig, 14- und 15-jährige Jugendliche nach Ablegung der Fischerprüfung: max. 2 Ruten, Köder beliebig,
ab 16-jährige Jugendliche mit voller Beitragszahlung und Erwachsene: max. 4 Ruten, Köder beliebig.
b) An jeder Rute darf sich nur ein Haken, und somit auch nur ein Köder, befinden. Zwillings-, Drillingshaken, Systeme und Springer gelten als ein Haken. Beim Fang von Friedfischen sind nur Einfachhaken zu verwenden.
c) Zum Fang von Köderfischen darf eine Senke von max. 1 x 1 m verwendet werden. Untermaßige Fische müssen sofort und schonend zurückgesetzt werden.
d) Inhaber einer Gastkarte dürfen nur die auf der Gastkarte aufgeführten Geräte verwenden. 8) Andere FangmethodenAndere Fangmethoden, als unter 7 genannt, dürfen nicht angewandt werden. Zuwiderhandlungen können mit dem Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.
9) Köder
Bei der Verwendung von tierischen Ködern, ist jede Tierquälerei, auch jeder Anschein einer solchen Quälerei, zu vermeiden. Auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Nds.
Fischereigesetzes, sowie die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen wird hingewiesen. Es ist darauf zu achten, dass durch Köder, insbesondere bei Verwendung von tierischen
Ködern, keine Fischkrankheiten, -seuchen, Giftstoffe und ähnliches in die Gewässer eingetragen werden können. Es dürfen keine gewässerbelastenden Köder oder Lockmittel verwendet werden.
Bei Erfordernis kann der Vorstand jederzeit die Verwendung bestimmter Köder und/oder Lockmittel untersagen. Dies kann z. B. durch eine Beschilderung der betroffenen Gewässer erfolgen.
10) Landung
Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich ordnungsgemäß zu landen. 11) Gefangene FischeGefangene Fische sind, wenn sie nicht lebend gehältert werden sollen, sofort nach der Landung
waidgerecht zu betäuben und zu töten. Für die lebende Hälterung müssen die Fische sofort nach dem Fang in geeignete und genügend große Behälter, die eine artgerechte Haltung
gewährleisten, gebracht werden. Die Tierschutz- und Fischereirechtlichen Vorschriften sowie die Schlachtverordnung sind zu beachten.
Es besteht kein vernünftiger Grund, einen maßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeit.
12 ) Herrenlose Angelgeräte
Wer Angeln und sonstige Geräte unbeaufsichtigt im oder am Gewässer zurücklässt, muss, ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Entfernung, mit der Sicherstellung der Angeln rechnen. Jedes
ordentliche Mitglied ist berechtigt, solche herrenlosen Angeln und Geräte sicherzustellen. Diese sind unmittelbar und unbeschädigt bei einem Vorstandsmitglied mit einem ausführlichen Bericht abzugeben.
Der Eigentümer hat innerhalb von 8 Tagen seine Eigentumsrechte geltend zu machen und nachzuweisen. Die entstandenen Kosten sind von dem Eigentümer dieser Geräte zu
übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Weitergabe an die Gerichtsbarkeit. Über den Verbleib der Geräte entscheidet der Vorstand. 13) Verkauf von Fischen
Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen, bzw. der Tausch gegen Sachwerte, ist verboten.
14) Gewässerverschmutzung, Einleitungen, Fischsterben usw.
Gewässerverschmutzungen, Einleitungen, Fischsterben usw. sind auf schnellstem Wege einem Vorstandsmitglied einem Fischereiaufseher oder der Polizei zu melden.
Nicht waidgerechtes oder unkameradschaftliches Verhalten von Mitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzung und/oder die Gewässerordnung sind dem Vorstand oder Fischereiaufseher sofort zur Kenntnis zu geben.
15) Nistplätze, Wohnhöhlen usw.
Nistplätze brütender Vögel, Wohnhöhlen und Ruheplätze anderer Tiere sind vor Störungen zu bewahren. 16) KontrollenJedes Mitglied ist verpflichtet, sich die Angelpapiere einer sich der Fischerei betätigenden
Person vorzeigen zu lassen, nachdem es sich selbst dieser Person gegenüber ausgewiesen hat. Im Gegenzug ist das kontrollierte Mitglied verpflichtet, seine Fischereipapiere bereitwillig vorzuzeigen.
Stellt ein Mitglied bei einer angelnden Person fest, dass diese keine gültigen Fischereipapiere (Erlaubnisschein, Gastkarte, Lichtbildausweis etc.) hat, so ist die betreffende Person
aufzufordern, das Gewässer sofort zu verlassen. Name, usw. anhand von etwa vorhandenen Papieren, Kfz-Kennzeichen, Personenbeschreibung sind zu notieren und sofort einem
Vorstandsmitglied oder einem Fischereiaufseher mitzuteilen. Das Vereinsmitglied ist nicht berechtigt, Fanggeräte und Fahrzeuge etc. sicherzustellen oder zu untersuchen oder Untersuchungen zu veranlassen.
17) Fangmeldung
Um die Bewirtschaftung unserer Gewässer beurteilen zu können und die Fangstatistiken, die der ASV Hage e. V. regelmäßig an die Behörden melden muss, erstellen zu können, ist es
unerlässlich, dass jedes Mitglied einmal im Jahr, jeweils zum 31.12., seine Fangliste ausgefüllt abgibt. Auch wenn keine Fänge vorliegen. Die Fänge sind wahrheitsgemäß und sorgfältig
einzutragen. Mitgliedern, die keine Fangmeldung abgeben, kann die Verlängerung der Angelerlaubnis für das kommende Jahr verweigert werden. Der Beitrag ist trotzdem zu zahlen! 19) Pachtung / Kauf von Gewässern
Nicht gestattet ist es Vereinsmitgliedern, Gewässer zu pachten oder durch andere Personen pachten zu lassen, bevor der Angelsportverein Hage e. V. gehört ist. Kauf ist Pacht gleichzusetzen.
20) Schonbezirke
Die Aufsichtsbehörde sowie der Vorstand können Gewässer oder Teile davon zu Schonbezirken erklären, um die Fischbestände, den Neubesatz, Vögel oder andere Tiere zu
schützen oder deren Fortpflanzung zu gewährleisten. Diese Bezirke werden dann vom Verein beschildert. 21) Fangbegrenzung
Der Vorstand behält sich vor, aus besonderer Veranlassung die Tages-, Wochen-, Monats-
oder Jahresfangmengen für den einzelnen zu begrenzen, um einer Überfischung vorzubeugen. Diese Fangbegrenzung kann sich auf Gewässerteile, ganze Gewässer, alle Gewässer,
einzelne Fischarten, alle Fischarten, einzelne Fischgrößen, alle Fischgrößen, oder Kombinationen daraus, beziehen. 22) Schonzeiten
Für alle Gewässer gelten folgende Schonzeiten:
Barsch, Hecht, Zander und Forelle vom 1. Januar bis 30. April eines jeden Jahres
In dieser Zeit sind Fangmethoden so zu wählen, dass keine geschonten Fische gefangen werden. Das gezielte Fischen auf diese Fischarten ist verboten. Sollte dennoch einer der
genannten Fische innerhalb der Schonzeiten versehentlich gefangen werden, ist dieser sofort schonend vom Haken zu lösen und in jedem Fall in das Gewässer zurückzusetzen.
Änderungen der Schonzeiten oder Schonzeiten für weitere Fischarten können in jeder Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen-Mehrheit beschlossen werden.
23) MindestmaßeFür alle Gewässer gelten folgende Mindestmaße:
Aal |
35 cm |
Barsch |
15 cm |
Forelle |
30 cm |
Hecht |
50 cm |
Karpfen |
32 cm |
Schleie |
25 cm |
Zander |
40 cm |
Für nicht genannte Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße lt. Nds. Fischereigesetz.
Sollte ein untermaßiger Fisch versehentlich gefangen werden, ist dieser sofort schonend vom Haken zu lösen und in jedem Fall in das Gewässer zurückzusetzen. Änderungen der
Mindestmaße oder Mindestmaße für weitere Fischarten können in jeder Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen-Mehrheit
beschlossen werden. Die vereinsmäßigen Mindestmaße dürfen jedoch die Mindestmaße nach dem Nds. Fischereigesetz nicht unterschreiten. 24) Umsetzen von Fischen
Das Umsetzen von Fischen von einem Gewässer in ein anderes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes und nur im Beisein eines Vorstandsmitgliedes (möglichst eines Gewässerwarts) zulässig.
25) Gesetzliche Regelungen
Es ist selbstverständlich, dass sich alle Vereinsmitglieder mit den gesetzlichen sowie mit den vereinsseitigen Bestimmungen, soweit sie die Fischerei betreffen, vertraut machen. Denn als
Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer, deren Umgebung und deren Lebewesen wollen wir die Fischerei ausüben.
26) AusschlussSollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen geltendem Recht, jetzt und in
Zukunft, widersprechen, tritt automatisch die gesetzliche Bestimmung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Hage, den 07. März 2009 |